spacer Home spacer Aktuelles spacer Über uns Mitglieder Presse spacer Kontakt spacer Einkaufsführer spacer

Die Satzung unseres Vereins

Satzung des Vereins
„Einkaufszentrum Freisinger Innenstadt e. V.“

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

1.    Der Verein führt den Namen: „Einkaufszentrum Freisinger Innenstadt e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen unter : VR 120561

2.    Er hat seinen Sitz in Freising und erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt Freising und ihr Einzugsgebiet.

3.    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

1.    Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Freising interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes und der städtischen Behörden und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Attraktivität der Stadt Freising zu erhalten und zu erhöhen, sowie die Gewinnung von neuen Kunden und Marktvorteilen für die Zukunft zu sichern und zu erweitern. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.

2.    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.    Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Stadt Freising und deren Einzugsgebiet haben.

2.    Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

3.    Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereines mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

4.    Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.

5.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang bei einem Mitglied des Vorstandes maßgebend. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss des Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

6.    Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

 

§ 4 Beiträge

 

1.    Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben.

2.    Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

3.    Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit ist in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt. Diese kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung geändert werden.

4.    Beiträge werden im Einzugsverfahren eingezogen.

5.    Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

 

§ 5 Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Ausschuss

 

§ 6 Vorstand

 

1.    Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 3. Vorsitzender, 1. Kassierer. Des Weiteren beruft der Vorstand aus den Reihen erfahrener und/oder verdienter Mitglieder einen Beirat, den dem Vorstand mit beratender Stimme zur Seite steht.

2.    Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.

3.    Die Mitglieder des Vorstandes werden und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.

4.    Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.

5.    Ein Beirat kann eingerichtet werden. Es wird mit bis zu zwei Personen aus dem Kreis Mitglieder vom Vorstand bestimmt. Er nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil und ist für die Dauer einer Wahlperiode im Amt.

 

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

 

1.    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2.    Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

3.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden).

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

2.    Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a)   Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses

b)   Entlastung des Vorstandes

c)   Die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes

d)   Die Beschlussfassung über den Etat

e)   Die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft

f)   Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g)   Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung

h)   Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

i)   Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge

j)   Wahl der Rechnungsprüfer

 

3.    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt alt Ablehnung.

4.    Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

5.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

 

§ 9 Ausschüsse

 

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglied des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit von Vorstand bestellt. Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8, Ziffer 4, festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der erste Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Freising mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich der Stadt Freising verwendet werden muss.

 

 

 

 

gez. 1. Vorsitzender                                   gez. 2. Vorsitzender

 

 

 

 

gez. 3. Vorsitzender                                   gez. Kassierer



x x x x x x x x x x x x x x